ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

Stand: 01.09.2020


1. GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGSVORBEHALT

(1) Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Meyer & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (im Folgenden „MeyerPartner“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


(2) MeyerPartner ist zur Änderung der Allgemeinen Auftragsbedingungen berechtigt. MeyerPartner wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung und Gesetzeslage oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Über eine Änderung wird MeyerPartner den Auftraggeber unter Mittelung des Inhalts der geänderten Regelungen entsprechend informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber MeyerPartner gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.


(3) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen MeyerPartner und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.



2. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

(1) Für den Umfang der von MeyerPartner zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Eine rechtliche Beratung neben der steuerlichen Beratung ist nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.


(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.


(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.


(4) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist MeyerPartner nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebene Folgerungen hinzuweisen.


(5) MeyerPartner wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten festgestellt werden, wird MeyerPartner darauf hinweisen. Im Übrigen besteht keine Pflicht für MeyerPartner, bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre steuerliche oder rechtliche Relevanz hin zu überprüfen und den Auftraggeber auch ohne konkreten Auftrag hin zu beraten.


(6) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.


(7) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist MeyerPartner im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.



3. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

(1) MeyerPartner  ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber MeyerPartner schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.


(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Erfüllungsgehilfen von MeyerPartner.


(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von MeyerPartner erforderlich ist. MeyerPartner ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung eine Informations- und Mitwirkungspflicht besteht.


(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.


(5) MeyerPartner darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.


(6) MeyerPartner ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von MeyerPartner angelegte und geführte – Handakte genommen wird.


(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Firma und das Logo des Auftraggebers gegenüber Dritten als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit, auch über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus.



4. MITWIRKUNG DRITTER

(1) MeyerPartner ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Erfüllungsgehilfen, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.


(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitender Unternehmen hat MeyerPartner dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 3 Abs. 1 verpflichten.


(3) MeyerPartner haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen von MeyerPartner.


(4) Hat MeyerPartner die Beziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet MeyerPartner lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.


(5) MeyerPartner ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.



5. DATENSCHUTZ UND ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION

(1) MeyerPartner speichert Informationen über den Mandanten in seinem EDV-System. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass MeyerPartner sein EDV-System durch qualifiziertes, externes Fachpersonal warten lässt.


(2) MeyerPartner ist als „Verantwortliche“ im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVO) unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:


Meyer & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Hackescher Markt 1

10178 Berlin

Telefon: +49 30 28399160

Telefax: +49 30 28399188

E-Mail: mail@meypa.de


(3) Die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind über die Website MeyerPartner abrufbar.


(4) Für die durchgeführte Datenverarbeitung gelten im Übrigen die nachfolgenden Hinweise. Wenn eine Mandatierung erfolgt, werden folgende Informationen erhoben:

·        Anrede, Vorname, Nachname,

·        eine oder mehrere gültige E-Mail-Adressen,

·        postalische Anschrift,

·        Telefonnummer (Festnetz und/ oder Mobilfunk) und

·        darüberhinausgehende Informationen, die für die Beratung und die Tätigkeit im Rahmen des Auftrags i.S. § 1 notwendig sind.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um den Auftraggeber identifizieren zu können und um angemessen steuerlich und juristisch beraten und vertreten zu können sowie zur Korrespondenz mit dem Auftraggeber und zur Rechnungsstellung.


(5) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Auftraggebers hin. Mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrages und Aushändigung dieser AABs erklärt der Auftraggeber insoweit nach Art. 6 Abs. 1, S. 1 a DSGVO seine Einwilligung zur beschriebenen Datenverarbeitung. Sie ist zudem unter dem in Abs. 4 beschriebenen Umfang nach Art. 6 Abs. 1, S. 1 b DSGVO für die angemessene Bearbeitung des Auftrags i.S.d. § 1 und für die beiderseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung erforderlich.


(6) Die für die Beauftragung von MeyerPartner erhobenen personenbezogenen Daten werden in Anlehnung an die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde, gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass der Auftraggeber gemäß Art. 6 Abs.1, S. 1 c DSGVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind. Mit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklärt der Auftragnehmer nach Art. 6 Abs. 1, S. 1 a DSGVO seine Einwilligung zu dieser Vorgehensweise.


(7) Sämtliche Daten und Informationen, die MeyerPartner im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden, unterliegen der berufsmäßigen Schweigepflicht. Darüber hinaus findet eine Übermittlung der persönlichen Daten des Auftraggebers an Dritte nur statt, soweit der Auftraggeber nach Art. 6 Abs. 1, S. 1 a DSGVO zugestimmt hat oder dies nach Art. 6 Abs. 1,S. 1 b DSGVO für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen erforderlich ist. Hierzu gehört z. Bsp. die Weitergabe an Vertrags- und Verhandlungspartner, Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung der Rechte des Auftraggebers.


(8) Der Auftraggeber hat hinsichtlich der Daten, die aus den Vorgaben der DSGVO resultieren, folgende Betroffenenrechte:

·        Auskunft,

·        Berichtigung oder Vervollständigung,

·        Löschung,

·        Einschränkung der Verarbeitung,

·        Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und/ oder Widerspruch gegen eine Nutzung auf der Grundlage von berechtigten Interessen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des Auftraggebers verwiesen, die auf der Internetseite –www.meypa.de- in der jeweils aktuellen Form verfügbar ist.


(9) Soweit der Auftraggeber MeyerPartner einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass MeyerPartner ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MeyerPartner darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. MeyerPartner übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies MeyerPartner rechtzeitig mit; damit einhergehende Kosten für MeyerPartner (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) trägt der Auftraggeber.


(10) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen MeyerPartner und Auftraggeber, aber auch gegenüber sonst in den Auftrag eingebundenen Dritten auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen kann. Im Hinblick auf den Einsatz von unverschlüsselten E-Mails weist MeyerPartner vorsorglich auf folgende Risiken und Umstände hin:

a)        Derzeit besteht bei jeder unverschlüsselten Versendung von Informationen und Dokumenten per E-Mail ein technisch unvermeidbares Risiko, dass

·        sich Dritte Zugang zu den erhaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen;

·        E-Mails Viren enthalten;

·        theoretisch andere Internet-Teilnehmer den Inhalt der E-Mails modifizieren können;

·        nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.

b)       Da gegenwärtig ein strafrechtlicher Schutz für E-Mails nicht besteht (z.B. fallen sie nicht unter den Schutz des Postgeheimnisses), ist die rechtliche Zugriffsschranke für Dritte gering. Entsprechend kann der Auftragnehmer eine Haftung für die Sicherheit der übermittelten Daten und Informationen nicht übernehmen und haftet für ggf. entstehende Schäden nicht.

c)        Grundsätzlich hat der Auftraggeber einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf verschlüsselte E-Mail-Korrespondenz. Nach Maßgabe der Einverständniserklärung in Satz 1 dieses Absatzes verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf diesen Anspruch.



6. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat das Recht auf Beseitigung etwaiger Mängel. MeyerPartner ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch MeyerPartner abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.


(2) Beseitigt MeyerPartner die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von MeyerPartner die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.


(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler; Rechenfehler) können von MeyerPartner jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf MeyerPartner Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von MeyerPartner den Interessen des Auftraggebers vorgehen.



7. HAFTUNG

(1) MeyerPartner haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. MeyerPartner haftet nicht für das Verschulden fachkundiger Dritter die vom Auftraggeber in eigenen Namen beauftragt wurden.


(2) Die Haftung von MeyerPartner für einen fahrlässigen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird auf einen Betrag in Höhe von 2.500.000,00 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) begrenzt. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird.


(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Erhöhung der Haftungssumme wünscht, kann MeyerPartner eine korrespondierende ergänzende Versicherung abschließen. Hinsichtlich der hierdurch anfallenden Kosten werden sich die Parteien gesondert verständigen. Je 1 Mio. EUR, um welche die Haftungssumme erhöht werden soll, ist voraussichtlich mit Kosten in Höhe von ca. 1.200,00 EUR netto zu rechnen.


(5) Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 2 gilt für die gesamte Tätigkeit von MeyerPartner für den Auftraggeber, also insbesondere für sämtliche nach § 2 des Rahmenvertrages erteilten Aufträge und Folgeaufträge des Auftraggebers. Einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbeschränkung bedarf es für diese Aufträge nicht.


(6) Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Abs. 2, 3 und 4 gilt von Beginn der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber an, hat ggfs. also rückwirkende Kraft. Der Auftraggeber versichert, dass ihm im Zeitpunkt der Zeichnung dieser Vereinbarung entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für neu in das Unternehmen von MeyerPartner eintretende Mitarbeiter.


(7) Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 gelten auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.


(8) Dies ist nicht der Fall, wenn die Arbeitsergebnisse von MeyerPartner (sämtliche Äußerungen, Berichte, Gutachten usw.), die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ohne schriftliche Zustimmung von MeyerPartner weitergegeben werden (vgl. Ziff. 8 Abs. 3), es sei denn, dass sich die Einwilligung von MeyerPartner zur Weitergabe bereits aus dem Auftrag ergibt.


8. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er MeyerPartner unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass MeyerPartner eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von MeyerPartner zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.


(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von MeyerPartner oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.


(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von MeyerPartner nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.


(4) Setzt MeyerPartner beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von MeyerPartner zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von MeyerPartner vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. MeyerPartner bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch MeyerPartner entgegensteht.



9. URHEBERRECHTSSCHUTZ

Die Leistungen von MeyerPartner stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung von MeyerPartner in Textform zulässig.


10. UNTERLASSENE MITWIRKUNG UND ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 8 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von MeyerPartner angebotenen Leistung in Verzug, so ist MeyerPartner berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass MeyerPartner die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf MeyerPartner den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Ziff. 13 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von MeyerPartner auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn MeyerPartner von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


11. BEMESSUNG DER VERGÜTUNG

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von MeyerPartner für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Auftraggeber erklärt sich mit Berechnungen in Textform einverstanden. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht.


(2) Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Stundensätze von MeyerPartner sind über dem Höchstbetrag der StBVV vereinbart. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko von MeyerPartner stehen.


(3) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).


(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von MeyerPartner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.



12. VORSCHUSS

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann MeyerPartner einen Vorschuss fordern.


(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann MeyerPartner nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. MeyerPartner ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.



13. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers - oder sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt – durch Gesamtrechtsnachfolge oder durch deren Auflösung.


(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; es sei denn, es handelt sich um Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.


(3) Bei Kündigung des Vertrags durch MeyerPartner sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet MeyerPartner nach Ziff. 7.


(4) MeyerPartner ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was MeyerPartner zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was MeyerPartner aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist MeyerPartner verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.


(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber MeyerPartner die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungs-programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch MeyerPartner kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.


(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die MeyerPartner zur Verfügung gestellten Unterlagen von MeyerPartner bereitzustellen und durch den Auftraggeber am Sitz von MeyerPartner abzuholen.



14. VERGÜTUNGSANSPRUCH BEI VORZEITIGER BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von MeyerPartner nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird.


15. AUFBEWAHRUNG, HERAUSGABE UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT VON ARBEITSERGEBNISSEN UND UNTERLAGEN

(1) MeyerPartner hat die Handakten nach Beendigung des Auftrages zehn Jahre, in jedem Fall aber bis zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten für den Auftraggeber bestimmten gesetzlichen Fristen, aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handkaten binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem er das Aufforderungsschreiben erhalten hat, nicht nachgekommen ist.


(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die MeyerPartner aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel (per Post, Telefax und auf elektronischem Wege) zwischen MeyerPartner und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.


(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat MeyerPartner dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. MeyerPartner kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


(4) MeyerPartner kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis MeyerPartner wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.


16. VERJÄHRUNG

(1) Ersatzansprüche im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung der sich aus der Mandatsbeziehung ergebenden Pflichten können nur innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Ausschlussfrist).


(2) Ersatzansprüche im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung der sich aus der Mandatsbeziehung ergebenden Pflichten verjähren in 18 Monaten ab dem Beginn der gesetzlichen Regelverjährung.


(3) Unabhängig vom gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren Ersatzansprüche innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in fünf Jahren nach der Beendigung des Mandats.



17. ANZUWENDENDES RECHT UND ERFÜLLUNGSORT

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.


(2) Erfüllungsort ist Berlin, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.


18. WIRKSAMKEIT BEI TEILNICHTIGKEIT

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.


19. HINWEIS NACH §§ 36, 37 VSBG

MeyerPartner ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


20. HINWEIS ZU SEPA

Der Versand der Pre-Notification in Form einer Gebührenrechnung erfolgt mindestens 7 Tage vor Abbuchung der vereinbarten SEPA-Lastschrift.

Share by: